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Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungen

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Steuerliche Absetzbarkeit als außergewöhnliche Belastung

Zwangsläufigkeit

Aufwendungen im Krankheitsfall können, soweit nicht von einer Krankenversicherung erstattet, als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend gemacht werden. Voraussetzung ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit. Der Nachweis kann unter anderem erbracht werden durch eine ärztliche Verordnung, ein amtsärztliches Gutachten oder durch eine ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Letzteres ist für die Absetzbarkeit von Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode zwingende Voraussetzung (vgl. § 64 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung/ EStDV).

Wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode

Eine solche liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dann vor, wenn die Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht entsprechen. Im Umkehrschluss ist eine Behandlungsmethode allgemein anzuerkennen, wenn „über Qualität und Wirksamkeit der Methode zuverlässige, wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen gemacht werden können“, so der BFH. Im Streitfall wurde eine Liposuktion (Fettabsaugung) zur Behandlung von Lipödemen (sog. Reithosensyndrom) durchgeführt. Es handelte sich dabei um keine wissenschaftlich anerkannte Methode. Die Aufwendungen wurden von der Finanzverwaltung nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt, da der Nachweis der Zwangsläufigkeit fehlte.

Behandlungszeitpunkt

Der Bundesfinanzhof hat in dem Fall jedoch betont, dass als maßgeblicher Zeitpunkt für die wissenschaftliche Anerkennung einer Behandlungsmethode der Zeitpunkt der Behandlung gilt. Da die medizinischen Kenntnisse ständig erweitert werden, ist es daher ratsam, sich vor dem Behandlungstermin über die wissenschaftliche Anerkennung zu vergewissern. Denn ist diese nicht gegeben, muss sich der Steuerpflichtige um den erforderlichen Nachweis der Zwangsläufigkeit mittels Gutachten oder Bescheinigung bemühen.

Stand: 25. Februar 2016

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