Der Fall
Im Streitfall klagte eine augenärztliche Gemeinschaftspraxis, die von einer GmbH Praxisräume auf 15 Jahre anmietete. Die Vermietung erfolgte zum Betrieb einer augenärztlichen Tagesklinik. Für die Aus- und Umbaumaßnahmen gewährte der Vermieter einen Baukostenzuschuss von € 500.000,00 zzgl. Mehrwertsteuer. Dabei wurde vereinbart, dass die Ärzte die bezuschussten Ausbaumaßnahmen im Falle eines Auszuges im Mietgegenstand belassen und nicht wieder rückgängig machen müssen. Die Arztpraxis ließ die Umbaumaßnahmen durchführen und rechnete gegenüber dem Vermieter in vereinbarter Höhe ab, unter Ausweis von € 95.000,00 Umsatzsteuer. Die Arztpraxis wollte die Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen, obwohl die Praxis nur steuerfreie Umsätze erzielt. Das Finanzamt verwehrte den Vorsteuerabzug.
Entscheidung des BFH
Der Bundesfinanzhof (BFH) sprach der Arztpraxis einen Vorsteuerabzug zu. Die Arztpraxis hat mit der Weitergabe der Mietereinbauten eine steuerbare und – weil sie nicht nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei ist (BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 634) –eine steuerpflichtige Werklieferung an die Vermieterin gegen Entgelt erbracht und ist damit zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen dem Ausgangsumsatz (Weiterlieferung der Einbauten an die Vermieterin) und den Eingangsumsätzen (Lieferung der Einbauten durch die Praxenbauer) war nach Auffassung des BFH gegeben. Der BFH folgte auch dem Argument der Finanzverwaltung nicht, dass ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen sei, weil die Praxis nur steuerfreie Umsätze ausübt. Denn die Verwendung der Einbauten für die augenärztliche Tätigkeit würde nur einen mittelbaren Zusammenhang zu der steuerfreien Tätigkeit begründen. Dieser ist aber für den Vorsteuerabzug unerheblich.
Eigentum der Vermieterin
Der BFH begründete die Werklieferung u. a. auch damit, dass die Einbauten zum wesentlichen Bestandteil des Gebäudes geworden und damit in das Eigentum der Vermieter-GmbH übergegangen sind. Für eine Werklieferung spricht auch, dass die Arztpraxis bei Auszug/Beendigung des Mietverhältnisses nicht zur Wegnahme der Einbauten berechtigt ist und auch keine Entschädigung verlangen kann.
Stand: 25. Februar 2020
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