BFH: Studie muss therapeutischen Zwecken dienen
Der Fall
Eine medizinisch-diagnostische Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer GbR nahm an zwei Studien von Pharmafirmen teil. Die vereinnahmten Honorare behandelte die Praxis GbR als Entgelte für eine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung. Dem folgte das Finanzamt nicht. Das erstinstanzliche Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Urt. v. 22.04.2014, 2 K 10245/11) wies die Klage ab mit der Begründung, dass die Teilnahme an Studien für Pharmaunternehmen nur unter der Voraussetzung eine Heilbehandlung sein könne, dass diese therapeutischen Zwecken diene.
Heilbehandlungen
Der Bundesfinanzhof wies die Beschwerde ebenfalls ab (Urt. v. 11.12.2014, XI B 49/14). Gemäß dem Umsatzsteuerrecht sind „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin” (§ 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes) umsatzsteuerfrei. Dieser Begriff umfasst nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie der Rechtsprechung Leistungen, „die der Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen“. Zweck der Maßnahmen muss es sein, die menschliche Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen. Sonstige „ärztliche Leistungen”, „Maßnahmen” oder „medizinische Eingriffe”, die zu anderen Zwecken erfolgen, stellen keine Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin dar. Für diese greift folglich auch nicht die Umsatzsteuerfreiheit.
Fazit
Die Frage des umsatzsteuerfreien Arzthonorars für eine Studienteilnahme lässt sich nicht allgemein beantworten. Sie hängt von dem Umstand ab, ob die Studienteilnahme therapeutischen oder anderen Zwecken dient. Ärztinnen und Ärzte trifft hierfür die Feststellungslast. Ist im Einzelfall der therapeutische Zweck strittig, sollte mit den Pharmaunternehmen ein Honorar zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart werden.
Stand: 25. Februar 2015
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