bypass_contents_title

Wachstumschancengesetz II

Ampel und Straßenschild - © hkama - stock.adobe.com

Einkommensteuer

Folgende im Gesetzentwurf enthaltene Neuerungen wurden vom Vermittlungsausschuss nicht übernommen:

  • Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 1.000,00
  • Anhebung der Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von € 800,00 auf € 1.000,00 sowie die geplanten Regelungen zum Sammelposten für geringwertige Wirtschaftsgüter
  • Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand sowie des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen von € 110,00 auf € 150,00
  • Erhöhung des Fördersatzes für energetische Sanierungsmaßnahmen (§ 35c EStG)

Gewerbesteuer

Nicht umgesetzt wurde die Abschaffung der Reichweitenbegrenzungen für Hybridelektrofahrzeuge zum Zweck einer nur hälftigen Hinzurechnung der Leasingraten für die Ermittlung des für die Gewerbesteuer maßgeblichen Gewinns (§ 8 Nr. 1 Buchst. d Satz 2 Doppelbuchst. bb GewStG). Nicht übernommen wurden die geplanten Regelungen zum erweiterten Verlustvortrag nach § 10a GewStG.

Umsatzsteuer

Bei der Umsatzsteuer wurde vom Vermittlungsausschuss aus dem Gesetzentwurf die Absenkung des Durchschnittssteuersatzes und der Vorsteuerpauschale für land- und forstwirtschaftliche Umsätze von 9,0 % auf 8,4 % gestrichen. Ohne Änderungen wurden die Regelungen zur obligatorischen Verwendung von e-Rechnungen vom Vermittlungsausschuss übernommen. Erübrigt hat sich wegen der langen Umsetzungsdauer die geplante Gesetzesänderung über das vorzeitige Auslaufen der befristeten ermäßigten Umsatzsteuer für Gas- und Wärmelieferungen.

Stand: 28. April 2024

Bild: hkama - stock.adobe.com

Sie haben Fragen zu diesem Thema? Dann kontaktieren Sie uns! Wir von Lauterbach & Scholz sind Ihr Steuerberater & Wirtschaftsprüfer mit Standorte in Bayreuth, Amberg und Weiden.